Admin-C einer Domain haftet nur bei der Verletzung von Prüfungspflichten Oft haben sich die Gerichte schon mit dieser spannenden juristischen Frage beschäftigen müssen, kein Deutsches Gericht hat die Frage bisher so gut und umfassend präzise beantwortet wie die Richter aus dem „Ländle“ beim Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 24.09.2009, Az.: 2 U 16/09).
Die Stuttgarter Richter sagen:
Der „administrative Ansprechpartner“ (Admin-C) einer Domain haftet nur bei der Verletzung von Prüfungspflichten. Die Prüfungspflichten beschränken sich nur auf offenkundige Rechtsverletzungen. Wer sich für eine ausländische Firma generell bereit erklärt, als Admin-C in vielen Fällen zu fungieren, haftet deswegen nicht. Ausnahmsweise haftet der Admin-C nur dann, wenn sich eine Rechtsverletzung aufdrängt oder wenn er nicht tätig wird, obwohl er auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurde.
Der Fall: Die Klägerin betreibt einen Versandhandel für Haarkosmetik und ist Inhaberin einer mit der Firma gleichlautenden Marke und einer Domain. Der Beklagte ist Admin-C unter anderem für eine de.-Domain. Domaininhaberin ist eine Gesellschaft aus Großbritannien. Diese Domain war zum Verwechseln ähnlich mit der Domain der Klägerin und die Domain war geparkt. Auf der Parkingseite wurden von Google Links bereitgestellt, die zu Wettbewerbern der Klägerin führten. Die Domain wurde nach Aufforderung der Klägerin von dem Beklagten gelöscht. Der Beklagte wurde zur Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt vom Landgericht Stuttgart (Urteil v. 27.01.2009, Az. – 41 O 127/08 KfH). Dagegen legte der Beklagte Berufung ein vor dem OLG Stuttgart. Das OLG Stuttgart gab der Berufung statt und wies die Klage ab.
Das OLG Stuttgart musste sich mit der Art der behaupteten Rechtsverletzung nicht beschäftigen, denn der beklagte Admin-C haftet nach Auffassung der Richter weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer. Eine Störerhaftung wegen Kennzeichen- und Markenrechtsverletzung sei ausgeschlossen, denn durch die Domainregistrierung liege noch keine Benutzung eines Zeichens vor. Weiter ist das OLG Stuttgart der Auffassung, der Admin-C habe zwar theoretisch auch die Möglichkeit nach der Registrierung die Domain löschen zu lassen, diese Löschung ginge aber über seine Pflichten weit hinaus. Prüfungspflichten des Admin-C entstehen frühestens bei Kenntnis einer konkreten Verletzung. Diese habe zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung der Klägerin nicht bestanden.
Das OLG Stuttgart hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen, da „die Frage der Haftung des Admin-C in der obergerichtlichen Rechtssprechung nicht einheitlich gesehen wird, eine höchstrichterliche Klärung fehlt und die Frage auch grundsätzlich Bedeutung hat“.
Die Klägerin hat auch Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Darauf freuen wir uns schon jetzt, denn die Obergerichte haben diese Rechtsfrage bisher sehr unterschiedlich beurteilt und eine Klärung ist dringend erforderlich.
Praxishinweise:
Bis der BGH dazu sich nicht abschließend geäußert hat, bleibt die Tätigkeit als Admin-C weiter risikobehaftet. In Stuttgart werden künftig gegen Admin-C vermutlich keine Verfahren mehr geführt, an anderen Gerichtsorten wird die Haftung des Admin-C jedoch teilweise strenger beurteilt.
Wer sich in einer großen Vielzahl von Domainregistrierungen als Admin-C zur Verfügung stellt, der muss mit einer Inanspruchnahme weiter rechnen. Es sollte also zumindestens sicher gestellt werden, dass der ausländische Domaininhaber über ausreichend Kapitalkraft verfügt, ggf. die Kosten der Inanspruchnahme ersetzen zu können. Dazu sollten entsprechende vertragliche Vereinbarungen zwischen Domaininhaber und Admin-C geschlossen werden.
Rechteinhaber sollten vor der Inanspruchnahme des Admin-C den Gerichtsstand und die Beweislage prüfen lassen. Wenn es dem Rechteinhaber gelingt zu beweisen, dass der Admin-C schon vor oder bei der Registrierung von der Rechtsverletzung wusste, ist dHaftet der Admin-C?ie Rechtslage klar. Ebenso bestehen gute Aussichten auf Erfolg, wenn bewiesen werden kann, dass der Admin-C mit dem Domaininhaber „unter einer Decke“ steckt. Ebenso ist eine Haftung zu bejahen, wenn der Admin-C auch nach einem (kostenfreien) Ersthinweis des Rechteinhabers auf eine konkrete Rechtsverletzung nicht tätig wird.
Quelle: www.Sedo.de
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