Domainhandel im Februar/März

Es geht wieder aufwärts bei der Top Level Domain .com: musicvideos.com ging für 250.000 US-Dollar über den Ladentisch, gefolgt von metal.com für 165.000 US-Dollar. Auch beim Kürzel .de sieht es gut aus: Höchster Verkauf war ringe.de für 30.000 EUR, gefolgt von musik-base.de für 25.001 EUR.

Weitere Verkäufe im Überblick:



.com-verkäufe:

musicvideos.com
250.000 $
metal.com
165.000 $
guagua.com
100.000 $
stockprices.com
60.000 $
pepe.com
45.000 €
gastronomie.com
35.000 €
thinkpoint.com
25.000 $
yoogo.com
20.000 $
bigdaddy.com
20.000 $
lookup.com
17.500 $
companybook.com
15.000 €
otn.com
15.000 $
orn.com
14.002 $
educationsolutions.com
13.300 $
keukens.com
13.000 $
bingocity.com
12.000 $
telemar.com
12.000 €
buty.com
11.500 $
cfainstitute.com
11.500 $
econnex.com
11.250 $




.de-Verkäufe:

ringe.de
30.000 €
musik-base.de
25.001 €
energieagentur.de
21.500 €
mo.de
15.470 €
autoteiledirekt.de
12.000 €
tracker.de
11.500 €
jb.de
9.500 €
73.de
7.500 €
87.de
7.500 €
di.de
7.000 €
drucker-toner.de
6.500 €
jag.de
5.950 €
healing.de
5.950 €
tmb.de
5.950 €
maklermanager.de
5.950 €
xa.de
5.700 €
ellen.de
5.000 €
babytrage.de
4.600 €
hausfinanzierung.de
4.600 €
citytour.de
4.500 €

Quelle: Sedo.de

Domainverkäufe im Januar/Februar

Mit einem Verkaufspreis von 101.150 € übertrifft die Domain website.de das Kürzel .com – das kommt selten vor! Erst dann folgt comtech.com für 60.000 $, gefolgt von isdb.com für 53.500 $.

Weitere Verkäufe im Überblick:



.com-verkäufe:

comtech.com
60.000 $
isdb.com
53.500 $
golfzone.com
50.000 $
bookkeepers.com
34.000 $
downloadtube.com
33.000 $
orbion.com
25.000 $
3p.com
19.500 $
juegos-gratis.com
18.500 €
heavyhands.com
15.250 $
vantagebank.com
15.000 $
optivo.com
15.000 €
gitana.com
15.000 $
pao.com
14.500 $
freecomputers.com
13.500 $
russiacalling.com
12.650 £
ddm.com
12.501 $
screenprinter.com
12.000 $
freeshippingcoupons.com
11.000 $
gmh.com
10.099 $
1y.com
10.000 $




.de-Verkäufe:

website.de
101.150 €
wo.de
20.000 €
dachbox.de
14.900 €
musiktotal.de
14.000 €
hybrids.de
7.950 €
codes.de
7.000 $
en.de
6.000 €
73.de
5.000 €
wandtatoos.de
5.000 €
mietwagenreisen.de
5.000 €
aa1.de
5.000 €
sixx.de
4.500 €
87.de
4.500 €
kh.de
4.450 €
ap.de
4.222 €
gluehbirne.de
3.927 €
sportszone.de
3.900 €
jb.de
3.750 €
kebox.de
3.500 €
photovoltaik-anlagen.de
3.000 €


Quelle: www.Sedo.de

Sedo Domainmarkt-Studie

Tops und Flops in 2009
Unbeeindruckt von der Wirtschaftskrise konnte der Domainhandel im Jahr 2009 sein Wachstum fortsetzen. Dies geht aus der alljährlichen Domainmarkt-Studie von Sedo hervor. Die Zahl der Domainverkäufe stieg demnach um 4,6 Prozent und das Handelsvolumen um 1,6 Millionen auf nahezu 55 Millionen Euro (Vorjahreswert: 53.135.710 Euro). Grundlage dieser Studie sind die Verkaufszahlen von Sedo.

Highlights der Marktstudie 2009:

•    Über Sedo wurden 38.675 Domains für eine Gesamtsumme         von 54.746.261 Euro verkauft.

•    Die Zahl der Domainverkäufe stieg um 4,6 Prozent (Vorjahreswert: 36.884; Jahreswert 2007: 27.270).

•    Spitzenreiter unter den generischen Top Level Domains (.com, .net, .org, .biz und .info) ist mit einem Anteil von 74 Prozent .com. Während sich hier weiterhin ein stabiles Preisniveau zeigt (leichte Steigerung von 1.700 auf 1.849 Euro), haben .org und .biz nun deutlich aufgeholt. So stieg der Durchschnittspreis bei den .biz-Domains von 536 auf 1.048 Euro und bei den .org-Domains von 842 auf 1.031 Euro.

•    Bei den länderspezifischen Domains hat .fr mit 2.958 Euro den höchsten Durchschnittspreis erzielt, gefolgt von .co.uk mit 2.216 Euro; bei .de waren es lediglich 965 Euro. Die Endung .at konnte überraschenderweise den größten Preissprung verzeichnen (Zunahme um 42 Prozent von 1.042 auf 1.541 Euro).

•    Eine weitere Überraschung des Jahres 2009 sind Geo-Domains, die teils sehr hohe Verkaufspreise erbrachten, wie etwa Russia.com (1,1 Millionen US-Dollar), Brazil.com (500.000 US-Dollar), Sudan.com (120.000 US-Dollar) oder auch Kiev.com (88.000 US-Dollar).

•    Den höchsten Verkaufspreis bei Sedo erlangte mit 1,6 Millionen US-Dollar die Domain Fly.com. Teuerste Domain mit Landesendung .de war Flatrate.de (160.000 Euro).

Besonderheiten des 4. Quartals:

•    Im letzten Quartal erzielte .fr einen besonders hohen Durchschnittspreis von 3.494 Euro. Dies gilt auch für weitere länderspezifische Domains wie etwa .es (1.370 Euro) und .co.uk (2.256 Euro).

•    Während Festpreis-Verkäufe an allen angebotenen Transaktionsarten aufs Jahr betrachtet deutlich zulegen konnten (Steigerung von 2 auf 6 Prozentpunkte), zeigt sich eine besonders auffällige Zunahme im vierten Quartal, wo deren Anteil bereits 12 Prozent ausmacht.


Schauen Sie sich die komplette Studie mit detaillierten Statistiken und Grafiken an!


Quelle: www.Sedo.de 

Domain-Experten über das Domainjahr 2010

Was bleibt, was geht? Was kommt 2010 auf uns zu? Zahlreiche Experten geben Prognosen über das Domainjahr 2010 ab, jeder aus seiner eigenen Perspektive. Zu Wort kommen Domain-Investoren, Rechtsanwälte, Entwickler und Unternehmer der Branche. Zusammengestellt wurde der Beitrag auf englisch von Ron Jackson, Herausgeber des Online-Branchenmagazins DnJournal.com.

Erfahren Sie, was Tim Schumacher, Gründer und Geschäftsführer von Sedo, auf uns zukommen sieht

Quelle: www.Sedo.de

Wem gehört eine Domain?

So wird man zum Domain-Inhaber Der Grund, einen Domain-Kaufvertrag zu schließen, ist meist einfach: Eine Domain soll gegen Geld von A auf B übertragen werden. Der Marktplatz der Sedo GmbH sichert dies durch seinen erfahrenen Treuhandservice ab. Aber wann ist die verkaufte Domain eigentlich rechtlich wirksam übertragen worden? Wann wird man zum  „Domain-Inhaber“?

Die naheliegende Antwort „Wenn ich im öffentlichen Who-Is Verzeichnis der jeweiligen Vergabestelle eingetragen bin“ ist jedenfalls nicht notwendigerweise richtig.

Das Beispiel einer .de-Domain kann dies erläutern: Die Registrierung einer .de Domain ist ein einfacher Vertrag zwischen dem Registrant und der Vergabestelle Denic. Zumeist vermittelt durch einen der zahlreichen Provider
Dieser Registrant ist laut Vertrag verpflichtet, seine Daten im öffentlichen Verzeichnis der Denic (sog. „Who-Is“) als Domain-Inhaber einzutragen und diese aktuell zu halten. Dies ist jedoch lediglich eine Pflicht des Registranten und keine Bedingung, die den Vertrag erst gar nicht entstehen ließe, wenn man sie nicht beachten würde.

Schon hier kann also eine Angabe falscher Daten dazu führen, dass der eigentliche Vertragspartner der Denic (= Domain-Inhaber) nicht im Who-Is eingetragen ist.

Dies kann natürlich fortgeführt werden. Die Rechte aus einem Vertrag kann man jederzeit und ohne Zustimmung des Vertragspartners an einen Dritten unförmlich abtreten. Damit könnte der Dritte die Konnektierung der Domain von der Denic fordern und ist dennoch nicht im Who-Is eingetragen. Auch eine komplette Vertragsübernahme könnte ohne Zustimmung der Denic aufgrund derer Bestimmungen möglich sein.

Um also die Rechte an einer Domain von A nach B zu übertragen, ist die Eintragung im Who-Is zumindest keine absolut notwendige Voraussetzung. Deswegen verlässt sich die Sedo GmbH im Rahmen einer treuhänderischen Domainübertragung auch nicht allein auf diese Information. Um Käufer und Verkäufer abzusichern werden Domains meist temporär übernommen  und dann sicher an den Käufer weitergereicht. Anschließend wird dieser angeleitet, seine Daten korrekt in das Who-Is Verzeichnis einzutragen.

Dabei sollte man nicht vergessen, dass der Berechtigte immer als sogenannter „Owner-C“ eingetragen wird. Die Felder Admin-C und Tech-C bezeichnen nicht den Inhaber, sondern lediglich beauftragte Hilfspersonen. Dies kann wichtig werden, wenn Ihnen jemand bei der Übertragung hilft und „vergisst“, Sie als Owner-C einzutragen. Zwar wären Sie dennoch der Berechtigte, in der Praxis wäre die Gefahr jedoch groß die Domain im schlimmsten Fall zu verlieren. Durch den Treuhandservice der Sedo GmbH wird natürlich auch dieses Risiko verhindert.

Erfahren Sie, wie Sie unseren Transferservice nutzen können, auch wenn Sie  die Domain nicht über den Marktplatz der Sedo GmbH erworben haben!

Quelle: www.Sedo.de 

Haftet der Admin-C?

Admin-C einer Domain haftet nur bei der Verletzung von Prüfungspflichten Oft haben sich die Gerichte schon mit dieser spannenden juristischen Frage beschäftigen müssen, kein Deutsches Gericht hat die Frage bisher so gut und umfassend präzise beantwortet wie die Richter aus dem „Ländle“ beim Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 24.09.2009, Az.: 2 U 16/09).

Die Stuttgarter Richter sagen:
Der „administrative Ansprechpartner“ (Admin-C) einer Domain haftet nur bei der Verletzung von Prüfungspflichten. Die Prüfungspflichten beschränken sich nur auf offenkundige Rechtsverletzungen. Wer sich für eine ausländische Firma generell bereit erklärt, als Admin-C in vielen Fällen zu fungieren, haftet deswegen nicht. Ausnahmsweise haftet der Admin-C nur dann, wenn sich eine Rechtsverletzung aufdrängt oder wenn er nicht tätig wird, obwohl er auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

Der Fall: Die Klägerin betreibt einen Versandhandel für Haarkosmetik und ist Inhaberin einer mit der Firma gleichlautenden Marke und einer Domain. Der Beklagte ist Admin-C unter anderem für eine de.-Domain. Domaininhaberin ist eine Gesellschaft aus Großbritannien. Diese Domain war zum Verwechseln ähnlich mit der Domain der Klägerin und die Domain war geparkt. Auf der Parkingseite wurden von Google Links bereitgestellt, die zu Wettbewerbern der Klägerin führten. Die Domain wurde nach Aufforderung der Klägerin von dem Beklagten gelöscht. Der Beklagte wurde zur Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt vom Landgericht Stuttgart (Urteil v. 27.01.2009, Az. – 41 O 127/08 KfH). Dagegen legte der Beklagte Berufung ein vor dem OLG Stuttgart. Das OLG Stuttgart gab der Berufung statt und wies die Klage ab.

Das OLG Stuttgart musste sich mit der Art der behaupteten Rechtsverletzung nicht beschäftigen, denn der beklagte Admin-C haftet nach Auffassung der Richter weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer. Eine Störerhaftung wegen Kennzeichen- und Markenrechtsverletzung sei ausgeschlossen, denn durch die Domainregistrierung liege noch keine Benutzung eines Zeichens vor. Weiter ist das OLG Stuttgart der Auffassung, der Admin-C habe zwar theoretisch auch die Möglichkeit nach der Registrierung die Domain löschen zu lassen, diese Löschung ginge aber über seine Pflichten weit hinaus. Prüfungspflichten des Admin-C entstehen frühestens bei Kenntnis einer konkreten Verletzung. Diese habe zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung der Klägerin nicht bestanden.

Das OLG Stuttgart hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen, da „die Frage der Haftung des Admin-C in der obergerichtlichen Rechtssprechung nicht einheitlich gesehen wird, eine höchstrichterliche Klärung fehlt und die Frage auch grundsätzlich Bedeutung hat“.

Die Klägerin hat auch Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Darauf freuen wir uns schon jetzt, denn die Obergerichte haben diese Rechtsfrage bisher sehr unterschiedlich beurteilt und eine Klärung ist dringend erforderlich.

Praxishinweise:
Bis der BGH dazu sich nicht abschließend geäußert hat, bleibt die Tätigkeit als Admin-C weiter risikobehaftet. In Stuttgart werden künftig gegen Admin-C vermutlich keine Verfahren mehr geführt, an anderen Gerichtsorten wird die Haftung des Admin-C jedoch teilweise strenger beurteilt.
Wer sich in einer großen Vielzahl von Domainregistrierungen als Admin-C zur Verfügung stellt, der muss mit einer Inanspruchnahme weiter rechnen. Es sollte also zumindestens sicher gestellt werden, dass der ausländische Domaininhaber über ausreichend Kapitalkraft verfügt, ggf. die Kosten der Inanspruchnahme ersetzen zu können. Dazu sollten entsprechende vertragliche Vereinbarungen zwischen Domaininhaber und Admin-C geschlossen werden.

Rechteinhaber sollten vor der Inanspruchnahme des Admin-C den Gerichtsstand und die Beweislage prüfen lassen. Wenn es dem Rechteinhaber gelingt zu beweisen, dass der Admin-C schon vor oder bei der Registrierung von der Rechtsverletzung wusste, ist dHaftet der Admin-C?ie Rechtslage klar. Ebenso bestehen gute Aussichten auf Erfolg, wenn bewiesen werden kann, dass der Admin-C mit dem Domaininhaber „unter einer Decke“ steckt. Ebenso ist eine Haftung zu bejahen, wenn der Admin-C auch nach einem (kostenfreien) Ersthinweis des Rechteinhabers auf eine konkrete Rechtsverletzung nicht tätig wird.

Quelle: www.Sedo.de

Stolperfallen bei der Wahl von Online Präsenzen

Was muss man beachten bei Domains und Social Media Namen? 
 
Während sich die Domain-Rechtsprechung in Deutschland weitgehend etabliert hat, kommt es bei der Wahl von Namen im Social Media Bereich immer noch zu Unklarheiten, obwohl überall das Prinzip „First come-First served“ gilt. RA Sebastian Dramburg zeigt in seinem Artikel auf dem Blog www.t3n.de gezielt alle Stolperfallen auf, die einem nicht nur bei der rechtssicheren Wahl des Domainnamens begegnen können, sondern z. B. auch bei der Wahl des „Twitter“-Namens.

Schauen Sie sich alle 16 Stolpersteine an!

Sie möchten auf einen Blick sehen, ob der Wunschname schon vergriffen ist? Ein sinnvolles Tool hierfür findet man unter www.ud.com. Dort gibt man seinen Wunschnamen an und erhält eine Ergebnisliste, die die jeweilige Verfügbarkeit von Domains und Namen im Social Web wiedergibt.

Quelle: www.t3n.de